1. Die UBI prüft die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Zu diesem Prüfungsprogramm gehört regelmässig auch die Frage, ob die Beanstandung einer oder mehrerer Sendungen bei der Ombudsstelle innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgt ist (VPB 58.46, S. 371). 1.1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 1992 beanstandete der Beschwerdeführer die «Kassensturz»-Sendungen des Schweizer Fernsehens DRS vom 24. November 1992 und vom 15. Dezember 1992 bei der Ombudsstelle des Veranstalters. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 2 RTVG direkt Beschwerde bei der UBI hätte führen können.