In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) zur Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 1993 beantragt die SRG sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. In formeller Hinsicht macht sie geltend, den beiden Sendungen fehle der notwendige innere Sachzusammenhang, weshalb die Beschwerde nicht als «Zeitraumbeschwerde» entgegengenommen werden könne. In materieller Hinsicht wendet die SRG zunächst ein, der Vergleich mit der «Todeszone von Seveso» sei zutreffend gewesen. Tatsächlich sei das fragliche Stück Land bei der Filteranlage der Blockmetall AG in einem Ausmass verseucht, das