Im weiteren wird beanstandet, dass es absolut unzulässig und irreführend sei, aufgrund der Sachlage des konkreten Falles Bezüge zum Grossunfall von Seveso herzustellen. Schliesslich wird geltend gemacht, die Zuschauer seien hinsichtlich der Informationspraxis des Amtes für Gewässerschutz irregeführt worden, zumal tatsachenwidrig behauptet werde, der Leiter des Amtes habe «jegliche Auskünfte» verweigert. Betreffend die Sendung vom 15. Dezember 1992 bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, dass die Zuschauer den fälschlichen Eindruck erhalten hätten, das Trinkwasser sei durch den Schrottplatz der Firma Dietiker gefährdet. D. In Anwendung von Art.