Er beantragt, es sei festzustellen, dass die genannten Sendungen Art. 4 des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verletzten. Hinsichtlich des ersten Teils der Sendung vom 24. November 1992 beanstandet der Beschwerdeführer namentlich, dass die EMPA vier Bodenproben entnommen habe, in der Sendung aber nur diejenige mit den höchsten Werten besprochen worden sei. Dazu komme, dass die in der Sendung diskutierte Bodenprobe am unmittelbaren Rand des Industrieareals entnommen worden, in der Sendung aber der Eindruck entstanden sei, diese stamme von einem Gemüsefeld.