3 Interview als «Musterknaben» bezeichnet habe. Auf die Frage, ob er an diesem Urteil auch heute noch festhalte, habe man jedoch bislang keine Antwort erhalten. C. Gegen diese Sendungen erhebt X (hiernach: Beschwerdeführer) Programmrechtsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beantragt, es sei festzustellen, dass die genannten Sendungen Art. 4 des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verletzten.