Fernsehen. Programmrechtsverletzung in Beiträgen einer dem Konsumentenschutz gewidmeten Sendung, die sich namentlich mit Dioxinvorkommen, Schwermetallbelastung von Boden und Grundwassergefährdung im Kanton Zürich befassten. Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 RTVG. Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen. Manipulation der Zuschauer durch die Vorenthaltung von Informationen, die für ihre freie Meinungsbildung unabdingbar waren. Weil diese Manipulation auf eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht zurückzuführen ist, stellt sie einen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot dar.