{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-42--_1994-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002657.pdf?ID=150002657", "Checksum": "97118d92d7fe540c4d525583d7a206b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:30", "Checksum": "f71aebc6fd124f72ebdec3209de9b069", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r\n\n 11\nIn Würdigung des Eindrucks, der sich aus der Sendung vom 24. November\n1992 als Ganzem ergibt, kommt die UBI zum Ergebnis, dass die SRG\nProgrammvorschriften verletzt hat. Die Beschwerde gegen diese Sendung\nist somit gutzuheissen.\n6. Ferner rügt der Beschwerdeführer, der «Kassensturz» vom 15. Dezember\n1992 habe gegen das Sachgerechtigkeitsgebot verstossen, indem diese Sendung\nbeim Zuschauer die Meinung suggeriert habe, es liege eine Verschmutzung des\nTrinkwassers vor.\nDer Veranstalter macht demgegenüber geltend, es sei eine Tatsache, dass der\nSchrottplatz der Firma Dietiker direkt über einem Grundwasservorkommen\nund in der Schutzzone der Trinkwasserfassung Adlikon liege. Mit diesem\nHinweis habe man lediglich auf die mögliche Gefahr aufmerksam machen\nwollen, die ein allfällig längerfristiges Dulden der Zustände auf dem\nBetriebsareal der Firma durch die Zürcher Behörden bedeuten würde. Diese\nBeurteilung der Gefahrenlage für das Grundwasser wird durch das Amt\nfür Gewässerschutz grundsätzlich nicht bestritten. Allerdings betont das\nAmt, auf konkrete Massnahmen deshalb verzichtet zu haben, weil man\nnach Prüfung der Sachlage aus Gründen der Verhältnismässigkeit zum\nSchluss gekommen sei, vorläufig bestehe keine Notwendigkeit zu «drastischen\nVollzugsanordnungen».\nIm Zusammenhang der Sendung vom 15. Dezember 1992 kommt der\ninkriminierten Äusserung lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Im\nVordergrund der Sendung stand weniger die Gewässerverschmutzung rund\num die Firma Dietiker, als vielmehr die Kritik an den Arbeitsmethoden\ndes Amtes für Gewässerschutz. Somit betrifft die vorliegende Rüge\nbloss einen Nebenpunkt der Sendung, der nicht zu einer Verletzung des\nSachgerechtigkeitsgebots gereicht.\n7. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Art und Weise, in der die\nangebliche Antwortverweigerung durch Regierungsrat Hans Hofmann in der\nSendung vom 15. Dezember 1992 dargestellt worden war, verstosse gegen die\nGrundsätze journalistischer Sorgfalt und diffamiere den Betroffenen.\nEs trifft zu, dass in der Abmoderation der Sendung die Mitteilung, wonach\nRegierungsrat Hofmann auf eine Anfrage des «Kassensturz» betreffend ein\nder Presse gewährtes Interview bislang nicht geantwortet habe, vom Ton des\nVorwurfs geprägt war. Ebenso zutreffend ist im weiteren, dass das Ausbleiben\nder Antwort Hofmanns seinen Grund in einem Fehler des Veranstalters fand.\nNach Aussage der SRG sei versehentlich unterlassen worden, die Anfrage\nper Telefax zu senden. Ein verspätet und mit normaler Post versandter Brief\nerreichte den Angesprochenen erst am Vortag der Sendung; deren Termin\nwurde ihm nicht mitgeteilt.\nBezüglich des Verweises der SRG auf zwei «Kassensturz»-Sendungen, die\nnach dem 15. Dezember 1992 ausgestrahlt worden sind, ist an die oben\n(E. 2.2.) umrissene Praxis der UBI zu erinnern. Weil jede einzelne Sendung\nein bestimmtes Mindestmass an Sachgerechtigkeit zu erfüllen hat, sind der\nBerücksichtigung von solchen «Nachzügen» von vornherein enge Grenzen\ngesetzt. Davon abgesehen ist das Vorbringen der SRG nicht stichhaltig,\nwonach das Versehen im Zusammenhang mit dem Brief an Hofmann in der\ndarauffolgenden «Kassensturz»-Sendung geheilt worden sei. Mit dem blossen\n\n12\nHinweis des Moderators, die ausstehende Antwort von Hofmann sei nun\neingetroffen, wurde dem Umstand, dass die Verzögerung durch das Verhalten\nder SRG selbst verursacht worden war, nicht gebührend Rechnung getragen.\nWeil es sich bei diesem Vorfall im Zusammenhang der Sendung um\neinen Nebenpunkt handelt, kann offenbleiben, ob dadurch das Gebot der\nSachgerechtigkeit verletzt worden ist. Nach der Würdigung der Sendung als\nGanzes kommt die UBI somit zum Ergebnis, dass die SRG durch die Sendung\nvom 15. Dezember 1992 Programmrechtsbestimmungen nicht verletzt hat.\n8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sendung vom 24. November\n1992 die Programmrechtsbestimmungen verletzt hat. Die Beschwerde ist somit\ngutzuheissen.\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.42 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 20. Mai 1994\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 657\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}