{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-42--_1994-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002657.pdf?ID=150002657", "Checksum": "97118d92d7fe540c4d525583d7a206b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:30", "Checksum": "f71aebc6fd124f72ebdec3209de9b069", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r\n\n 10\nWeil es sich beim Schwenker auf das Gemüsefeld um einen blossen\nNebenpunkt handelt, kann die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung\ndiesbezüglich offen bleiben.\n5. Die letzte Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Sendung vom\n24. November 1992 bezieht sich auf die Aussage, das Amt für Gewässerschutz\nhabe «jede Information verweigert». Damit habe der «Kassensturz» den Brief\nvon Christoph Maag vom 11. November 1992 unterschlagen. Aus diesem\nGrunde habe die Sendung ein verzerrtes Bild der Informationspraxis der\nZürcher Behörden vermittelt und gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit\nverstossen.\n5.1. Betreffend die Darstellung der Informationspraxis des kantonalen\nAmtes für Gewässerschutz durch die Sendung ist festzuhalten, dass dessen\nChef, Christoph Maag, im Schreiben vom 11. November 1992 begründete\nEinwände gegen die Untersuchung der EMPA formuliert hatte. Die pauschale\nAussage, wonach das Amt «jede Aussage verweigert hat», ist somit falsch.\nDamit erhielten die Zuschauer den Eindruck, das Gewässerschutzamt habe\nüberhaupt nicht kooperiert. Selbst wenn aufgrund der vorliegenden Akten\nder SRG insofern zuzustimmen ist, dass die Zusammenarbeit der Zürcher\nKantonsbehörden nicht besonders entgegenkommend war, lässt diese Aussage\nein verfälschtes Bild entstehen. Tatsächlich lag der Redaktion zum Zeitpunkt\nder Sendung immerhin jener Brief des Amtes für Gewässerschutz vor. Die\neinzige Passage dieses Briefes, die in der Sendung zitiert wurde, betraf den\nAufruf an das Verantwortungsbewusstsein der Sendeleiter bezüglich des\nEMPA-Berichtes. Der Vergleich mit dem Originalzitat zeigt jedoch, dass\nder Satzteil «nach Kenntnisnahme dieser Beurteilung» dem Publikum\nvorenthalten wurde. Das verfremdete Zitat war geeignet, den erweckten\nEindruck mangelnder Kooperation seitens der Behörden zu verstärken. Damit\nwurde es den Zuschauern verunmöglicht, den Umstand, dass eine genügend\nausführliche schriftliche Antwort des Amtes für Gewässerschutz vorlag,\ndifferenzierend in den Prozess der Meinungsbildung über das Verhalten\nder Zürcher Behörden einzubeziehen. Diese teils falsche, teils unvollständige\nInformation stellt eine Manipulation des Publikums dar.\n5.2. Bezüglich der Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht\nhaben dieselben Grundsätze zu gelten, die bereits in den E. 3.3., 4.5. und 4.6.\numrissen worden sind. Weil im vorliegenden Falle massive Vorwürfe gegen\ndie Zürcher Behörden erhoben wurden, wäre es notwendig gewesen, der\nMeinung des Amtes für Gewässerschutz in fairer Weise Ausdruck zu geben.\nDaran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass die Zürcher Behörden\nnicht bereit waren, in der Sendung selbst Auskunft zu geben. Nach der\nRechtsprechung der UBI zu dieser Thematik wäre nicht nur der vom Amt\nvorgebrachte Grund der Absage zu erwähnen gewesen, wonach es sich beim\n«Kassensturz» nicht um das geeignete Gefäss handle, um diese Problematik\nzu behandeln. Darüber hinaus hätten die Zuschauer über die schriftliche\nStellungnahme des Amtes in einer Art und Weise informiert werden müssen,\nwelche die Position des Beschuldigten in einer der Sache angemessenen\nDifferenziertheit aufgezeigt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint das\nVorgehen der SRG als Verstoss gegen ihre Sorgfaltspflichten und damit als\nVerletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.\n\n"}