{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-42--_1994-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002657.pdf?ID=150002657", "Checksum": "97118d92d7fe540c4d525583d7a206b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:30", "Checksum": "f71aebc6fd124f72ebdec3209de9b069", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r\n\n 9\nTrotz unvermeidlicher Reduktion von Komplexität hat er darauf zu achten,\ndass die Fähigkeit der Zuschauer zur freien Meinungsbildung durch die\npublikumsnahe Gestaltung nicht verhindert wird.\n4.6. Vorliegend steht hinsichtlich der Beurteilung der Sorgfaltspflicht des\nVeranstalters im Zusammenhang mit den Bodenproben der Vergleich mit der\nsogenannten «Todeszone von Seveso» im Vordergrund. Der Vergleich zwischen\neiner räumlich eng begrenzten Messung mit extrem hohen Werten und dem\nGrossunfall von Seveso ist an sich fragwürdig. Die SRG wirft selbst die Frage\nauf, ob der Vergleich «journalistisch besonders glücklich war». Allerdings\nist der SRG zu widersprechen, wenn sie diese Problematik dem freien\nredaktionellen Gestaltungsspielraum zuordnet. Aufgrund der festgestellten\nmanipulativen Wirkung der Sequenz ist die umstrittene Äusserung nicht\nbloss als Frage des guten Geschmacks, sondern auch als solche der Verletzung\njournalistischer Sorgfaltspflichten zu beurteilen. Der Unfall von Seveso ist als\neigentliche Umweltkatastrophe ins Gedächtnis der Öffentlichkeit eingegangen.\nSomit war es für den Veranstalter voraussehbar, dass der Vergleich mit diesem\nVorfall zu einer extremen Verunsicherung des Publikums führen konnte.\nDiese Wirkung ist durch die einseitige und unvollständige Information über\ndie Resultate der Bodenproben verstärkt worden, obwohl ein Hinweis auf\ndie restlichen Bodenproben möglich gewesen wäre, ohne dass dadurch die\nSendung an Attraktivität eingebüsst hätte.\nNach der Praxis der UBI ist in Fällen, in denen die Behandlung politisch\nbrisanter Themen ansteht, eine erhöhte Sorgfaltspflicht geboten (VPB 57.45,\nS. 369, mit Hinweisen; vgl. Dumermuth, S. 308). Da ein erhebliches\nöffentliches Interesse daran besteht, dass die verantwortlichen Behörden\nihre Aufgabe im Umweltbereich wahrnehmen, erhielten die in der\nSendung diskutierten EMPA-Messungen politisches Gewicht. In diesem\nZusammenhang ist von Bedeutung, dass in der gesamten Sendung - sei\nes ausdrücklich, sei es unterschwellig - immer wieder der Vorwurf laut\nwurde, die kantonalen Behörden hätten ihre Pflichten vernachlässigt.\nDiese massive Kritik hätte die SRG zu einer erhöhten Sorgfalt bezüglich\nder Interpretation der durchgeführten Messungen verpflichtet. In dieser\nSituation wäre es unabdingbar gewesen zu erwähnen, dass das Amt\nfür Gewässerschutz in einem Schreiben vom 11. November 1992 eine\nwissenschaftlich begründete Kritik an den Messungen der EMPA formuliert\nhatte. In diesem Zusammenhang wäre auch klarzustellen gewesen, dass das\nAmt für Gewässerschutz eigene Untersuchungen veranlasst hatte. Ferner\nhätte in diesem Abschnitt der Sendung ein zusätzlicher Hinweis auf die\nExistenz einer wissenschaftlichen Kontroverse betreffend die Durchführung\nund Interpretation von Dioxinmessungen not getan. Ungenügend war es\njedenfalls, diese Kontroverse mit der süffisant intonierten Bemerkung abzutun,\ndas kantonale Amt bestreite sogar die Messungen der «renomierten und\nunumstrittenen EMPA».\nAufgrund dieser Erwägungen kommt die UBI zum Ergebnis, dass der\nVeranstalter bezüglich der Bodenproben-Sequenz seine Sorgfaltspflicht\nverletzt und damit gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit im Sinne von Art. 4\nRTVG verstossen hat.\n\n"}