{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-42--_1994-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002657.pdf?ID=150002657", "Checksum": "97118d92d7fe540c4d525583d7a206b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:30", "Checksum": "f71aebc6fd124f72ebdec3209de9b069", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r\n\n 8\nwurde dem Durchschnittspublikum allerdings durch die Eindringlichkeit\ndes Tones verwehrt, in dem die Mitteilung erfolgte. Allein der Hinweis auf\ndie sogenannte «Todeszone von Seveso» erzeugte nicht nur eine fragwürdige\nDramatik, sondern konnte Angst bewirken. Die Emphase des Tonkommentars\nwurde auf der Bildebene noch verstärkt, welche die ursprüngliche Einstellung\nmit einer Montage überblendete. Diese Überblendung zeigte Männer in\nSchutzanzügen, die sich in an der Filteranlage offenbar zur Entsorgung der\nGiftstoffe zu schaffen machten. Deren Aussehen und Gehabe waren geeignet,\ndie evozierte «Endzeitstimmung» zu unterstreichen. Damit wurde das\nPublikum in einer durch die sachlichen Umstände nicht gerechtfertigten Weise\nbeeinflusst, die als Manipulation im Sinne der Praxis der UBI zu beurteilen ist.\n4.3. Nachdem in der darauffolgenden Sequenz die Brisanz der festgestellten\nBodenvergiftung mit graphischen Tabellen unterstrichen worden war,\nschwenkte das Bild auf ein Salat- oder Gemüsefeld über. Für einen\naufmerksamen Zuschauer wurde ersichtlich, dass dieser Schwenker\nbezweckte, den Kreis zum Themenschwerpunkt «Giftstoffe in der\nNahrungskette» zu schliessen. Aufgrund der unmittelbar zuvor mit Ton,\nBild und graphischen Einblendungen aufgebauten Emotionen ist allerdings\nfraglich, ob es dem durchschnittlichen Publikum des «Kassensturz» gelang,\ndiesen Schwenker thematisch richtig einzuordnen. Gegenüber den beiden\nzuvor (E. 4.1. und E. 4.2.) beurteilten Hauptpunkten kommt dieser Rüge\njedoch bloss sekundäre Bedeutung zu. In der Gesamtwürdigung der\nBodenproben-Sequenz ist sie allerdings als Verstärkung der manipulativen\nWirkung zu bewerten.\n4.4. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Zuschauer aufgrund der gewählten\nDarstellung nicht in die Lage versetzt wurden, sich frei eine eigene Meinung\nüber die verschiedenen Bodenproben und deren Gefährlichkeit zu bilden.\nWeil die inkriminierte Sequenz im Gesamtzusammenhang der Sendung nicht\nnur einen Nebenpunkt darstellte, sondern sowohl inhaltlich als auch formal\nherausragte, wurden die Zuschauer manipuliert.\n4.5. Nach der oben (E. 2.3.) umrissenen Praxis der UBI setzt eine\nProgrammrechtsverletzung neben der Bejahung der Manipulation der\nZuschauer voraus, dass der Veranstalter die ihm obliegende Sorgfaltspflicht\nverletzt hat. Aufgrund der thematischen Einheit der inkriminierten Sequenz\nist diese Frage bezüglich aller drei Rügen gesamthaft zu beurteilen.\nWie bereits erwähnt, anerkennt die UBI in ihrer Praxis die Wichtigkeit\nvon Konsumentenschutzsendungen (vgl. oben, E. 3.2). Häufig ist es gerade\ndie Form des anwaltschaftlichen Journalismus, die es ermöglicht, dass\nauch komplexe Probleme von öffentlichem Interesse ihr Publikum finden.\nDazu gehört auch das Thema «Umweltschutz und Nahrungskette». Soweit\nder Beschwerdeführer in seinen Eingaben geltend macht, dass schwer\nzu vermittelnde Fragen des Umweltschutzes von vornherein nur in\nwissenschaftlichen Sendegefässen behandelt werden dürften, geht er somit\nfehl. Dieser Ansicht steht die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit\ndes Veranstalters entgegen, das für eine bestimmte Thematik geeignete\nSendegefäss zu wählen. Allerdings ist der Veranstalter hinsichtlich der Art\nund Weise, wie er sich dieser Freiheit bedient, bestimmten Sorgfaltspflichten\nunterworfen. Wählt er für die Behandlung eines komplexen Themas das\nGefäss einer populären Sendung, so steht er vor einer schwierigen Aufgabe:\n\n"}