{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-42--_1994-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002657.pdf?ID=150002657", "Checksum": "97118d92d7fe540c4d525583d7a206b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:30", "Checksum": "f71aebc6fd124f72ebdec3209de9b069", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r\n\n 7\nhabe, im Filmbeitrag des «Kassensturz» jedoch nur diejenige Probe mit den\nhöchsten Schadstoffwerten dargestellt worden sei. Weil die Zuschauer durch\ndiese Manipulation in ihrer freien Meinungsbildung gehindert worden seien,\nhabe die Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Zweitens bringt\nder Beschwerdeführer vor, der Vergleich mit der «Todeszone von Seveso»\nhabe die Zuschauer ohne sachliche Rechtfertigung in Angst versetzt. Drittens\nrügt der Beschwerdeführer, die im Beitrag diskutierte Messung sei nicht an\nderjenigen Stelle entnommen worden, die im Bild gezeigt worden sei. Durch\ndiese Verzerrung des Bild/Ton-Verhältnisses seien die Zuschauer manipuliert\nworden.\nDie drei Rügen stehen insofern in einer engen Beziehung zueinander,\nals sie die wiederholte Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots\ndurch eine thematisch geschlossene Teilsequenz des zweiten Teils der\n«Kassensturz»-Sendung vom 24. November 1992 geltend machen. Gemäss\nAnmoderation sollte dieser Beitrag am Beispiel der Firma Blockmetall AG\nin Buchs illustrieren, dass die Behörden im Zusammenhang mit Dioxin\n«sogar unhaltbare Zustände» tolerierten. Aufgrund ihres thematischen\nZusammenhangs sind die drei Rügen nachfolgend entsprechend ihrer\nChronologie zu prüfen.\n4.1. Die beanstandete Sequenz begann mit der Bemerkung, dass die EMPA\nim Auftrag des «Kassensturz» bei der Firma B Bodenproben entnommen und\ndiese auf Dioxin und Schwermetalle untersucht habe. Obwohl die Zuschauer\nüber die exakte Anzahl der Bodenproben nicht informiert wurden, konnten sie\ndieser Aussage immerhin entnehmen, dass nicht nur eine, sondern mehrere\nBodenproben entnommen worden waren. Unmittelbar auf diese Information\nfolgend wurde den Zuschauern mitgeteilt, dass das Resultat «erschütternd»\nsei, ohne jedoch zwischen einzelnen Bodenproben zu unterscheiden. Die\ndarauffolgende Bildeinstellung fokussierte die Filteranlage der Unternehmung.\nDas Bild wurde dahingehend kommentiert, dass dieses Stück Land extrem\nverseucht sei. Aufgrund der Abfolge der Informationen erhielten die\nZuschauer den Eindruck, dass die EMPA-Bodenproben unterschiedslos eine\nerhebliche Verseuchung gezeitigt hätten. Diese Darstellung verschwieg, dass\nes sich bei der besprochenen Bodenprobe um diejenige mit den weitaus\nhöchsten Dioxin-Werten handelte. Es wurde unterlassen, den Zuschauern\nmitzuteilen, dass die EMPA im Areal der Blockmetall AG noch drei weitere\nProben entnommen hatte, die allesamt unproblematische Dioxin-Werte\nergaben. Auf diese Weise wurde eine Relativierung unterlassen, die aufgrund\nder tatsächlichen Umstände des konkreten Falles im Interesse des Publikums\ngeboten gewesen wäre. Weil den Zuschauern damit die Möglichkeit einer\nsorgfältigen Beurteilung der Gefahrenlage verunmöglicht wurde, ist das\nVerschweigen der übrigen Bodenproben als Manipulation zu qualifizieren.\n4.2. Im unmittelbaren Anschluss an die Mitteilung, dass das Messresultat\n«erschütternd» sei, fuhr der Kommentar wie folgt fort (schriftdeutsche\nÜbersetzung): «Dieses Stück Land bei der Filteranlage der Blockmetall ist\nextrem verseucht. Mit 14 000 Nanogramm Dioxin pro Kilo Boden! - Eine\nKonzentration wie in der Todeszone von Seveso». Aufgrund der unterlegten\nBilder, die ebenfalls die Filteranlage zeigten, wäre es sorgfältig abwägenden\nZuschauern an sich nicht unmöglich gewesen zu erkennen, dass sich der\nVergleich mit Seveso auf einen für die Gesamtsituation bei der Blockmetall\nAG nicht repräsentativen Ort bezog. Die Möglichkeit dieser Erkenntnis\n\n"}