{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-42--_1994-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002657.pdf?ID=150002657", "Checksum": "97118d92d7fe540c4d525583d7a206b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:30", "Checksum": "f71aebc6fd124f72ebdec3209de9b069", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r\n\n 6\n3.2. Die UBI anerkennt in Übereinstimmung mit der einschlägigen Praxis\ndes Bundesgerichts die grundsätzliche Freiheit des Veranstalters, sich\ndezidiert kritisch oder gar polemisch mit Themen der Wirtschaftswelt\nauseinanderzusetzen (BGE vom 11. Oktober 1990 betreffend die\nKonsumentensendung «A bon entendeur»). In diesem Zusammenhang ist die\ngrosse gesellschaftliche Bedeutung von Sendungen zu anerkennen, die im Stile\ndes anwaltschaftlichen Journalismus Interessen des Konsumentenschutzes\nwahrnehmen. Diese Form der Anklage und die Offenlegung von Missständen\nwerden grundsätzlich gedeckt durch die in Art. 55bis Abs. 3 BV garantierte\nFreiheit des Veranstalters, das für eine bestimmte Thematik geeignete\nSendegefäss zu wählen (vgl. Dumermuth, S. 366).\n3.3. Die Form des anwaltschaftlichen Journalismus stellt jedoch qualifizierte\nAnforderungen an die Sorgfaltspflicht des Veranstalters. Ein strenger\nMassstab ist insbesondere für Sendungen anzulegen, die schwerwiegende\nVorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles\nSchadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten. In diesem\nFalle tut eine sorgfältige Recherche not, die sich auch auf Details der\nAnschuldigungen erstreckt (VPB 57.52, nicht publizierte E. 3). In Fällen, die\nmassive Anschuldigungen an Personen, Unternehmungen oder Behörden\nbeinhalten, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in\ngeeigneter Weise darzustellen. Zu den Fairnessregeln des audiatur et altera\npars gehört namentlich, dass den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme\nzu den erhobenen Vorwürfen gegeben wird. Falls sich eine Stellungnahme\nnicht ergibt, darf sich der Veranstalter nicht mit dem Hinweis begnügen,\ndie Angeschuldigten hätten ihre Mitwirkung in der Sendung verweigert\n(VPB 57.52, nicht publizierte E. 3; BGE 119 Ib 166, 171). Entsprechend der\nSchwere der erhobenen Vorwürfe ist in solchen Fällen eine sachgerechte\nZusammenfassung der von den Beschuldigten vorgebrachten Argumente\nerforderlich. Zudem ist der Veranstalter gehalten, den Grund einer möglichen\nAbsage ebenso präzis wiederzugeben, wie das Ausmass einer allfälligen\nVerweigerung der Zusammenarbeit (vgl. Dumermuth, S. 367). Liegen\nschriftliche Stellungnahmen vor, so sind diese auf eine Weise in die Sendung\nzu integrieren, dass die Position des Beschuldigten in einer der Angelegenheit\nangemessenen Differenziertheit zum Ausdruck kommt.\n3.4. Bei Konsumentenschutzsendungen muss die Frage im Vordergrund\nstehen, welche Informationen notwendig sind, damit sich der Zuschauer selbst\nein unabhängiges Urteil über ein bestimmtes Produkt oder über das Verhalten\nvon darin kritisierten Personen, Unternehmen oder Behörden machen kann.\nEine unsachgemässe Information stellt dann eine Programmrechtsverletzung\ndar, wenn sie sich auf eine zentrale Aussage, mithin auf den oder die\nHauptpunkte der Sendung bezieht, die für die Meinungsbildung des Publikums\nentscheidend sind. Daraus folgt, dass eine mangelhafte Information dann\nnicht als Programmrechtsverletzung zu taxieren ist, wenn sie bloss einen\nNebenpunkt oder eine Nebenaussage betrifft und in diesem Sinne sekundärer\nNatur ist (VPB 58.46, S. 373; VPB 52.11, S. 50, 54; VPB 49.66, S. 427 ff.).\n4. Bezüglich der Sendung vom 24. November 1992 bringt der\nBeschwerdeführer zunächst drei Rügen vor, die sich allesamt auf die Sequenz\nbeziehen, in der die von der EMPA bei der Firma Blockmetall AG in Buchs\nerhobenen Bodenproben behandelt wurden. Der Beschwerdeführer macht\nerstens geltend, dass die EMPA tatsächlich vier Bodenproben entnommen\n\n"}