{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-42--_1994-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002657.pdf?ID=150002657", "Checksum": "97118d92d7fe540c4d525583d7a206b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:30", "Checksum": "f71aebc6fd124f72ebdec3209de9b069", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r\n\n 5\n2.2. Auf Gesetzesstufe findet sich dieses Gebot in den Art. 3 Abs. 1 Bst. a und\nArt. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Art. 4 Abs. 1 RTVG bestimmt, dass Ereignisse «in den\nProgrammen sachgerecht dargestellt» werden müssen. In einem Entscheid\nvom 4. Februar 1994 (VPB 59.14 E. 2.2.) hat die UBI festgestellt, dass sich das\nErfordernis der Sachgerechtigkeit weniger auf das Programmangebot als\nGanzes als vielmehr auf die einzelne Sendung bezieht. Diese Praxis trägt\nder Tatsache Rechnung, dass die Zuschauer und Zuhörer Informationen in\nder Regel sendungsbezogen aufnehmen. Nur in seltenen Fällen rezipieren\nsie alle auf ein bestimmtes Ereignis gerichteten Programmteile insgesamt.\nUm den praktischen Rezeptionsgewohnheiten Nachachtung zu verschaffen,\nmuss jede einzelne Sendung ein Minimum an Sachgerechtigkeit erfüllen\n(vgl. Dumermuth Martin, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen,\nBasel/Frankfurt a. M. 1992, S. 281). Da es sich hierbei um die Prüfung von\nMinimalanforderungen handelt, die sich an die einzelne Sendung richten,\nkann insoweit einer oder mehreren nachträglich ausgestrahlten Sendungen\nkein entscheidendes Gewicht zukommen.\n2.3. Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen\nin ihrer Praxis abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund\nder in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst\nzuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die\nLage versetzt werden, sich frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 56.13,\nS. 100; 53.50, S. 354; BGE 116 Ib 37, 44). Ausgangspunkt der Prüfung dieses\nErfordernisses durch die UBI ist stets die Wirkung einer Sendung auf\ndas Publikum (BGE 119 Ib 166, 169). Dieses Vorgehen entspricht dem\ngesetzlichen Auftrag der UBI und berücksichtigt, dass es sich beim Verfahren\nder Programmrechtsbeschwerde nicht um eine Fachaufsicht handelt. Die sich\naus der Kognition der UBI ergebende Kernfrage lautet demnach: Wurden die\nZuschauer durch die in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen in\ndie Lage versetzt, sich ihrerseits eine eigene Meinung zu bilden (VPB 59.14\nE. 2.3)? Falls die Frage verneint werden muss, ist von einer Manipulation\ndes Publikums auszugehen (vgl. Dumermuth, S. 287). In einem zweiten\nSchritt ist dann zu prüfen, ob die Manipulation Folge einer Verletzung der\njournalistischen Sorgfaltspflicht ist. Diese Frage ist auf der Grundlage der\nGrundsätze und Kriterien zu beurteilen, welche die UBI in ihrer einschlägigen\nPraxis herausgearbeitet hat (vgl. VPB 57.48, S. 397; 50.81, S. 489).\n3. Bei der Sendung Kassensturz des Schweizer Fernsehens DRS handelt es sich\num eine Informationssendung, die Themen im Zusammenhang mit Fragen des\nKonsumentenschutzes gewidmet ist (VPB 57.52).\n3.1. Gemäss ständiger Praxis der UBI ist bei der Prüfung von\nInformationssendungen neben der Würdigung jeder einzelnen Information\nfür sich allein auch der allgemeine Eindruck zu beurteilen, der sich\naus einer Sendung als Ganzes ergibt (VPB 58.46, S. 373; BGE 114 Ib 334,\n343). Bezüglich allfälliger missverständlicher Formulierungen oder\ngar falscher Informationen ist zu fragen, wie diese Sequenzen unter\nBerücksichtigung des ganzen Beitrages vom Publikum vernünftigerweise\nverstanden werden konnten. Neben dem Vorwissen des von einer Sendung\nangesprochenen Publikums sind in diesem Zusammenhang auch Eigenheiten\ndes Sendegefässes, das Thema und der Gegenstand einer Sendung zu\nwürdigen.\n\n"}