{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-42--_1994-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002657.pdf?ID=150002657", "Checksum": "97118d92d7fe540c4d525583d7a206b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.05.1994 JAAC 59.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:30", "Checksum": "f71aebc6fd124f72ebdec3209de9b069", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.05.1994 JAAC 59.42 \r\n\n 3\nInterview als «Musterknaben» bezeichnet habe. Auf die Frage, ob er an diesem\nUrteil auch heute noch festhalte, habe man jedoch bislang keine Antwort\nerhalten.\nC. Gegen diese Sendungen erhebt X (hiernach: Beschwerdeführer)\nProgrammrechtsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz\nfür Radio und Fernsehen (UBI). Er beantragt, es sei festzustellen, dass die\ngenannten Sendungen Art. 4 des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und\nFernsehen (RTVG, SR 784.40) verletzten.\nHinsichtlich des ersten Teils der Sendung vom 24. November 1992 beanstandet\nder Beschwerdeführer namentlich, dass die EMPA vier Bodenproben\nentnommen habe, in der Sendung aber nur diejenige mit den höchsten Werten\nbesprochen worden sei. Dazu komme, dass die in der Sendung diskutierte\nBodenprobe am unmittelbaren Rand des Industrieareals entnommen\nworden, in der Sendung aber der Eindruck entstanden sei, diese stamme\nvon einem Gemüsefeld. Diese irreführende Darstellung der Fakten habe die\nFernsehzuschauer in einer gegen das Sachgerechtigkeitsgebot verstossenden\nWeise getäuscht. Im weiteren wird beanstandet, dass es absolut unzulässig\nund irreführend sei, aufgrund der Sachlage des konkreten Falles Bezüge\nzum Grossunfall von Seveso herzustellen. Schliesslich wird geltend gemacht,\ndie Zuschauer seien hinsichtlich der Informationspraxis des Amtes für\nGewässerschutz irregeführt worden, zumal tatsachenwidrig behauptet werde,\nder Leiter des Amtes habe «jegliche Auskünfte» verweigert.\nBetreffend die Sendung vom 15. Dezember 1992 bringt der Beschwerdeführer\nhauptsächlich vor, dass die Zuschauer den fälschlichen Eindruck erhalten\nhätten, das Trinkwasser sei durch den Schrottplatz der Firma Dietiker\ngefährdet.\nD. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) zur Vernehmlassung eingeladen.\nIn ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 1993 beantragt die SRG sinngemäss,\ndie Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.\nIn formeller Hinsicht macht sie geltend, den beiden Sendungen fehle der\nnotwendige innere Sachzusammenhang, weshalb die Beschwerde nicht als\n«Zeitraumbeschwerde» entgegengenommen werden könne. In materieller\nHinsicht wendet die SRG zunächst ein, der Vergleich mit der «Todeszone von\nSeveso» sei zutreffend gewesen. Tatsächlich sei das fragliche Stück Land\nbei der Filteranlage der Blockmetall AG in einem Ausmass verseucht, das\nder «durchschnittlichen Dioxin-Konzentration der A in Seveso nach dem\ndortigen Unfall» entspreche. Bezüglich des Vorwurfs der Verfälschung der\nInformationspraxis der kantonalen Behörden macht sie geltend, aufgrund\ndes begleitenden Sendetextes sei dem Zuschauer klar geworden, dass der\n«Kanton sich zu den EMPA-Messungen kritisch geäussert» habe. Ferner\nbringt die SRG vor, zu den beanstandeten Sendungen sei in Gestalt der\n«Kassensturz»-Sendungen vom 22. Dezember 1992 und vom 26. Januar 1993\nein «Nachzug» produziert worden, der ebenfalls zu berücksichtigen sei.\n\n4\n...\n\nII\n\n1. Die UBI prüft die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen von Amtes\nwegen. Zu diesem Prüfungsprogramm gehört regelmässig auch die Frage,\nob die Beanstandung einer oder mehrerer Sendungen bei der Ombudsstelle\ninnerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgt ist (VPB 58.46, S. 371).\n1.1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 1992 beanstandete der Beschwerdeführer\ndie «Kassensturz»-Sendungen des Schweizer Fernsehens DRS vom\n24. November 1992 und vom 15. Dezember 1992 bei der Ombudsstelle des\nVeranstalters. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer\ngemäss Art. 63 Abs. 2 RTVG direkt Beschwerde bei der UBI hätte führen\nkönnen. Aus grundsätzlichen Überlegungen zur vermittelnden Wirkung\ndes Mediationsverfahrens kann einer Behörde jedenfalls nicht untersagt\nwerden, diesen zusätzlichen Schritt auf sich zu nehmen. Unterzieht sich die\nBehörde allerdings diesem Verfahren, hat sie die hierfür geltenden formellen\nAnforderungen der Art. 60 ff. RTVG zu erfüllen.\nGemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG kann eine Sendung innert 20 Tagen seit ihrer\nAusstrahlung bei der Ombudsstelle des Veranstalters beanstandet werden.\nBezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen, beginnt die Frist\nmit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung. Die erste der\nbeanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor\nder letzten zurückliegen. Die letzte der beanstandeten Sendungen ist am\n15. Dezember 1992, die erste am 24. November 1992 ausgestrahlt worden; die\nBeanstandung vom 30. Dezember 1992 ist somit bezüglich beider Sendungen\ninnerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.\n1.2. Damit auf eine sogenannte Zeitraumbeschwerde eingetreten werden\nkann, bedarf es nach der Praxis der UBI zusätzlich eines sachlichen Konnexes\nbeziehungsweise eines thematischen Zusammenhanges der fraglichen\nSendungen (vgl. VPB 55.34, S. 316).\nDiesbezüglich gilt es vorliegend zu beachten, dass beide beanstandeten\nSendungen dem Thema Schadstoffbelastung gewidmet waren. Ferner wurden\nin beiden Sendungen angebliche Verfehlungen der zuständigen Zürcher\nAmtsstellen sowie der verantwortlichen politischen Behörden kritisiert.\nSchliesslich bezog sich die Moderation zum Beitrag vom 15. Dezember 1992\nexplizit auf die Sendung vom 24. November 1992. Aus diesen Gründen ist der\nSachzusammenhang im Sinne der Praxis der UBI zur Zeitraumbeschwerde\ngegeben.\n1.3. ...\n2. Der Beschwerdeführer rügt allgemein eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1\nRTVG durch die inkriminierten Sendungen. Konkret macht er geltend,\ndie Sendungen verstiessen in mehrfacher Hinsicht gegen das Gebot der\nSachgerechtigkeit.\n2.1. (Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen, vgl. VPB 59.14,\nS. 110)\n\n"}