9 war es den Hörern möglich, die sich aus der unterschiedlichen Perspektive ergebenden Differenzen im thematischen Schwerpunkt auszumachen und diese im Prozess der eigenen Meinungsbildung zu gewichten. Unter Würdigung des Gesamteindrucks der Sendung kann somit nicht davon gesprochen werden, die Sendung sei auf eine Manipulation des Zuhörers angelegt gewesen. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkte abzuweisen. [1] Die Änderung wurde vom Volk am 25. September 1994 angenommen (BBl 1994 V 531).