Die Sendung sei systematisch darauf angelegt gewesen, die AP ins Lächerliche und Unsachliche zu ziehen. An verschiedenen Stellen habe sich der Sprecher eines anklägerischen und süffisant-ironischen Tonfalls bedient. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind als sinngemässer Vorwurf zu verstehen, die beanstandete Sendung habe durch die einseitige Darstellung eines ihrer Gegenstände das Publikum manipuliert. Wie bereits erwähnt (oben, E. 2.3), ist das Manipulationsverbot ein wesentlicher Bestandteil des Sachgerechtigkeitsgebots im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 RTVG. Aufgrund des Gesamteindrucks der Sendung erweist sich dieser Vorwurf als nicht haltbar.