8 kritischer Distanz zum Gehörten zu bilden. Damit erweist sich der Vorwurf einer Verletzung des Transparenzgebots als unbegründet; die Beschwerde ist in diesem Punk abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich den unsachlichen und emotionalisierenden Charakter der Sendung. Der Beitrag habe gezielt Stimmung gegen die in der Sendung aufgeführten Vertreter der AP sowie gegen die Partei selbst gemacht und damit bei den Zuhörern negative und ablehnende Gefühle geweckt. Die Sendung sei systematisch darauf angelegt gewesen, die AP ins Lächerliche und Unsachliche zu ziehen.