Aufgrund dieser Rechtsprechung ist unbestritten, dass der Veranstalter den Grundsatz der Transparenz insbesondere bei Informationssendungen zu beachten hat. Für die Zuhörer muss erkennbar sein, inwieweit es sich bei den in der Sendung präsentierten Informationen um persönliche Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen oder aber um die Wiedergabe von Fakten handelt. Dem Publikum muss es möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit von Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten (VPB 55.10, S. 91).