Es sei dem Zuhörer nicht möglich gewesen zu unterscheiden, wo die Tatsachendarstellung aufhörte und wo das Äussern persönlicher Ansichten begann. Damit habe die Sendung das Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten verletzt. Art. 4 Abs. 2 RTVG bestimmt, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar zu sein haben. Die UBI hat das Gebot der Erkennbarkeit von Ansichten unter Berücksichtigung des Begriffs der Transparenz konkretisiert. Aufgrund dieser Rechtsprechung ist unbestritten, dass der Veranstalter den Grundsatz der Transparenz insbesondere bei Informationssendungen zu beachten hat.