7 thematisierte. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Titel das Gebot der Sachgerechtigkeit verletze, als nicht begründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, die Sendung habe Tatsachendarstellung und subjektive Meinungsäusserung in unzulässiger Weise vermischt. Im beanstandeten Beitrag seien Tatsachenbehauptungen und persönliche Meinungsäusserungen nicht voneinander getrennt gewesen. Es sei dem Zuhörer nicht möglich gewesen zu unterscheiden, wo die Tatsachendarstellung aufhörte und wo das Äussern persönlicher Ansichten begann.