Aufgrund des Aufbaus und des Rhythmus’ des gesprochenen Satzes und der Reihenfolge der Satzglieder wurde erkennbar, dass sich der Begriff «Raser» auf «Autopartei» bezieht, während das Problem des Rassismus im Zusammenhang eines politischen Rechtsrucks in der Schweiz beleuchtet wurde. Damit wurde der Begriff «Rassist» nicht in einen unmittelbaren und zwingenden Zusammenhang mit der Autopartei gebracht, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht. Zu beachten ist auch, dass die Sendung im Rahmen des Gefässes «Radio-Dokumente» im Programm von Radio DRS 2 ausgestrahlt wurde.