Ergänzend und im Hinblick auf den landesrechtlichen Vollzug verlangt dieses Übereinkommen in Art. 4, dass unter anderem die Verbreitung rassistischer Ideen und die Tätigkeit von Organisationen, die entsprechende Ziele verfolgen, unter Strafe gestellt werden. In Ausführung dieser letztgenannten Bestimmung haben die eidgenössichen Räte am 18. Juni 1993 die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und die Einfügung eines neuen Art. 261bis beschlossen (vgl. BBl 1993 II 895). Gegen diesen Beschluss ist das Referendum ergriffen worden; die Gesetzesänderung wird voraussichtlich im Herbst 1994 dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden[1].