Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten in Art. 2 Abs. 1 Bst. d, jede durch Personen, Gruppen oder Organisationen ausgeübte Rassendiskriminierung mit allen geeigneten Mitteln einschliesslich der durch die Umstände erforderlichen Rechtsvorschriften zu verbieten und zu beendigen. Ergänzend und im Hinblick auf den landesrechtlichen Vollzug verlangt dieses Übereinkommen in Art. 4, dass unter anderem die Verbreitung rassistischer Ideen und die Tätigkeit von Organisationen, die entsprechende Ziele verfolgen, unter Strafe gestellt werden.