6 3.2. Ein öffentliches Interesse an der Wahrung ihrer Unterscheidungskraft besteht auch bezüglich der Verwendung der Begriffe «Rassismus» oder «Rassist» im Rahmen einer Radio- oder Fernsehsendung. Dies wird allein schon durch die Tatsache belegt, dass die eidgenössischen Räte am 18. Juni 1993 das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 genehmigt haben. Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten in Art. 2 Abs. 1 Bst.