Zum Aspekt eines diesbezüglich möglichen Abwägungsproblems bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass die Ausübung der Meinungsfreiheit eine bestimmte Verantwortung mit sich bringt und zugunsten der Rechte Dritter und im Interesse der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden kann. Dadurch werden allerdings weder die Möglichkeit sachlicher Berichterstattung noch die für das Funktionieren der Demokratie notwendige politische Diskussion und Auseinandersetzung beschnitten.