Verpflichtung zur Gewährleistung der politischen Information und zur Ermöglichung der Meinungsbildung (vgl. Müller, a. a. O., Rz. 47 zu Art. 55bis BV) ist das Interesse am Erhalt der Unterscheidungskraft politischer Begriffe ebenfalls Ausdruck des verfassungsmässigen Leistungsauftrags an Radio und Fernsehen. Trotz der daraus fliessenden erhöhten Anforderungen an die Sorgfalt im Umgang mit besetzten politischen Begriffen an Radio und Fernsehen gilt es auch hier den aus der Programmautonomie fliessenden Gestaltungsfreiraum des Veranstalters zu berücksichtigen.