Dabei wird auf der einen Seite eine grössere Toleranz einer zunehmend pluralen und heteronomen Öffentlichkeit gegenüber expressiv-emotionalen Begriffsverwendungen festgestellt. Die Folge einer häufigen und sinnentfremdeten Verwendung moralisch oder politisch besetzter Begriffe ist andererseits der Verschleiss ihres tatsächlichen oder wertenden Gehalts. Dieser Tendenz steht ein öffentliches Interesse am Erhalt der Unterscheidungskraft politischer Begriffe gegenüber. Die Unterscheidungskraft politischer Begriffe gilt es vor allem dann zu schützen, wenn diese im Bereich institutionalisierter Medien wie Presse oder Rundfunk verwendet werden. Aufgrund der in Art. 55bis Abs. 2 BV mitenthaltenen