Erste Voraussetzung für eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots ist eine Manipulation des Publikums (vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 287). Eine solche ist wiederum regelmässig dann anzunehmen, wenn das Publikum durch die in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen nicht in die Lage versetzt worden ist, sich eine eigene Meinung zu bilden. Bei der Prüfung von Informationssendungen ist neben der Würdigung jeder einzelnen Information für sich allein auch der allgemeine Eindruck zu beurteilen, der sich aus einer Sendung als Ganzes ergibt (VPB 57.48, S. 399; BGE 114 Ib 200 ff.).