Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer Praxis abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 56.13, S. 100; 53.50, S. 354; BGE 116 Ib 37, 44). Ausgangspunkt der Prüfung durch die UBI ist stets die Wirkung einer Sendung auf Hörer oder Zuschauer. Erste Voraussetzung für eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots ist eine Manipulation des Publikums (vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 287).