Aus diesem Grunde verlangt die UBI eine redaktionelle Bearbeitung und Präsentation, die es den Zuhörern oder Zuschauern erlaubt, sich über die in einer Sendung erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen (VPB 52.11, S. 50). 2.3. Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer Praxis abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 56.13, S. 100; 53.50, S. 354; BGE 116 Ib 37, 44).