SRG rügt, legt er nicht in einer den Anforderungen von Art. 62 Abs. 2 RTVG genügenden Weise dar, inwieweit diese Norm hinsichtlich des Sachgerechtigkeitsgebotes über die beiden erstgenannten Bestimmungen hinausgeht. Art. 4 Abs. 1 RTVG bestimmt, dass Ereignisse «in den Programmen sachgerecht dargestellt» werden müssen. Gemäss konstanter Praxis der UBI bezieht sich dieses Erfordernis weniger auf das Programmangebot als Ganzes als vielmehr auf die einzelne Sendung. Diese Praxis trägt der Tatsache Rechnung, dass die Zuschauer und Zuhörer Informationen in der Regel sendungsbezogen aufnehmen.