Die in Art. 55bis Abs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess der Interessenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist auch der in Art. 55bis Abs. 3 BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen (VPB 56.13, S. 99). Art. 55bis BV bildet insgesamt die verfassungsmässige Grundlage der Regelung des Rundfunks im schweizerischen Recht. Diesem Verfassungsartikel kommt die wichtige Aufgabe zu, die Meinungsfreiheit unter den Bedingungen der elektronischen Medien zu präzisieren und zu konkretisieren (vgl. Müller Jörg Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1987, Rz. 35 zu Art.