RTVG und von Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 18. November 1992 (Konzession SRG, BBl 1992 VI 567 f.) durch die beanstandete Sendung. Konkret macht er geltend, die Sendung verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit. 2.1. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 BV. Demzufolge haben Radio und Fernsehen insbesondere zur kulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen und dabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Die in Art.