51.14, S. 87). Der Beschwerdeführer kommt in der beanstandeten Sendung in seiner Eigenschaft als Gründer und Nationalrat der Autopartei zur Sprache. Insofern steht er in einem persönlichen Verhältnis zum Inhalt der Sendung. Da seine Eingabe überdies ebenfalls von mindestens 20 weiteren Personen unterstützt wird und auch sonst die formellen Voraussetzungen erfüllt, ist auf die Programmrechtsbeschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt allgemein eine Verletzung von Art. 55bis BV, von Art. 4 Abs. 1 RTVG und von Art. 3 Abs. 2 Bst.