1. Der Beschwerdeführer reicht seine Eingabe gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG als Individualbeschwerde ein. Er leitet seine Legitimation zur Programmrechtsbeschwerde aus einer engen Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung ab. Gemäss ständiger Praxis der UBI liegt eine enge Beziehung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG vor, wenn jemand entweder selbst direkt Gegenstand des beanstandeten Beitrages ist oder sonst durch seine Tätigkeit ein besonderes persönliches Verhältnis zu seinem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (VPB 53.49, S. 349; 52.12, S. 57; 51.14, S. 87).