Im übrigen sei der Sendung ihr unsachlicher und emotionalisierender Charakter vorzuwerfen. Soweit angezeigt, wird auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Erwägungen näher eingegangen. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. Darin führt die SRG aus, bei dem aus dem Kulturprogramm des WDR übernommenen Beitrag handle es sich um eine Produktion, die den Regeln journalistischer Sorgfalt entspreche.