B. Gegen diese Sendung erhebt X, Programmrechtsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht sinngemäss geltend, es sei dem Hörer nicht möglich gewesen, sich aufgrund der Sendung ein zuverlässiges Bild über die Autopartei zu bilden. Insbesondere habe der Titel eine negative Voreinstellung der Zuhörer provoziert und damit die Bildung eines unbefangenen Urteils verhindert. Ferner seien in der als Informationsbeitrag aufgemachten Sendung in unzulässiger Weise Tatsachendarstellungen und subjektive Meinungsäusserungen vermengt worden. Im übrigen sei der Sendung ihr unsachlicher und emotionalisierender Charakter vorzuwerfen.