{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-14--_1994-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002522.pdf?ID=150002522", "Checksum": "b699da9a21d0ff62077f17862ace41d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:17", "Checksum": "4105d9a7025b989180e8a613823dbd86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.02.1994 JAAC 59.14 \r\n\n 7\nthematisierte. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der Vorwurf des\nBeschwerdeführers, wonach der Titel das Gebot der Sachgerechtigkeit verletze,\nals nicht begründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.\n4. Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, die Sendung habe\nTatsachendarstellung und subjektive Meinungsäusserung in unzulässiger\nWeise vermischt. Im beanstandeten Beitrag seien Tatsachenbehauptungen und\npersönliche Meinungsäusserungen nicht voneinander getrennt gewesen.\nEs sei dem Zuhörer nicht möglich gewesen zu unterscheiden, wo die\nTatsachendarstellung aufhörte und wo das Äussern persönlicher Ansichten\nbegann. Damit habe die Sendung das Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten\nverletzt.\nArt. 4 Abs. 2 RTVG bestimmt, dass Ansichten und Kommentare als solche\nerkennbar zu sein haben. Die UBI hat das Gebot der Erkennbarkeit von\nAnsichten unter Berücksichtigung des Begriffs der Transparenz konkretisiert.\nAufgrund dieser Rechtsprechung ist unbestritten, dass der Veranstalter\nden Grundsatz der Transparenz insbesondere bei Informationssendungen\nzu beachten hat. Für die Zuhörer muss erkennbar sein, inwieweit es sich\nbei den in der Sendung präsentierten Informationen um persönliche\nAuffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen oder aber\num die Wiedergabe von Fakten handelt. Dem Publikum muss es möglich\nsein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit von Aussagen sowie deren\nweltanschaulichen Standort zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung\nzu verarbeiten (VPB 55.10, S. 91). Das Gebot der Transparenz betrifft damit\nweniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des\nPublikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich dadurch über die\ndarin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen. Je kleiner das Vorwissen\ndes Publikums über Person, Standpunkt oder Stellung des Äusserers oder über\ndas Sendekonzept zu veranschlagen ist, desto höhere Anforderungen sind\nan das Gebot der Transparenz zu stellen (vgl. Riklin Franz, Rechtsfragen der\n[externen] Programmaufsicht über Radio und Fernsehen in der Schweiz, in:\nAspects du droit des mass médias II, Fribourg 1984, S. 46; Dumermuth, a. a. O.,\nS. 300).\nDiesen Anforderungen vermag die vorliegend beanstandete Sendung entgegen\nder Auffassung des Beschwerdeführers zu genügen. Bei den Hörern der\nSendung «Radio-Dokumente» kann ein relativ präzises Vorwissen über\ndie Komplexität und Differenziertheit der in diesem Gefäss normalweise\nvorgestellten Beiträge unterstellt werden. Die Aufteilung des Textes auf\ndrei Sprecher liess erkennen, welche Stimmen die Zitate lasen und welche\nStimme dem Autor gehörte. Es war dem Zuhörer ohne weiteres möglich,\ndie Stimmen zu unterscheiden. Durch Wortwahl und Sprache wurde klar,\nin welchen Sequenzen Fakten wertfrei wiedergegeben wurden und wo\nder Kommentator seine subjektive Beurteilung einfliessen liess. Weil die\nzahlreichen Auskunftspersonen jeweils mit ihrem Beruf oder mit ihrer\nParteizugehörigkeit vorgestellt wurden, war es den Zuhörern möglich, die\nverschiedenen Meinungen zu ordnen und sich eine eigene Meinung in\n\n"}