{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-14--_1994-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002522.pdf?ID=150002522", "Checksum": "b699da9a21d0ff62077f17862ace41d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:17", "Checksum": "4105d9a7025b989180e8a613823dbd86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.02.1994 JAAC 59.14 \r\n\n 6\n3.2. Ein öffentliches Interesse an der Wahrung ihrer Unterscheidungskraft\nbesteht auch bezüglich der Verwendung der Begriffe «Rassismus» oder\n«Rassist» im Rahmen einer Radio- oder Fernsehsendung. Dies wird\nallein schon durch die Tatsache belegt, dass die eidgenössischen Räte am\n18. Juni 1993 das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder\nForm von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 genehmigt\nhaben. Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten in Art. 2 Abs. 1\nBst. d, jede durch Personen, Gruppen oder Organisationen ausgeübte\nRassendiskriminierung mit allen geeigneten Mitteln einschliesslich der\ndurch die Umstände erforderlichen Rechtsvorschriften zu verbieten und\nzu beendigen. Ergänzend und im Hinblick auf den landesrechtlichen\nVollzug verlangt dieses Übereinkommen in Art. 4, dass unter anderem die\nVerbreitung rassistischer Ideen und die Tätigkeit von Organisationen, die\nentsprechende Ziele verfolgen, unter Strafe gestellt werden. In Ausführung\ndieser letztgenannten Bestimmung haben die eidgenössichen Räte am 18. Juni\n1993 die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember\n1937 (StGB, SR 311.0) und die Einfügung eines neuen Art. 261bis beschlossen\n(vgl. BBl 1993 II 895). Gegen diesen Beschluss ist das Referendum ergriffen\nworden; die Gesetzesänderung wird voraussichtlich im Herbst 1994 dem Volk\nzur Abstimmung unterbreitet werden[1].\nAufgrund vorstehender Erwägungen ist grundsätzlich festzustellen, dass,\nvom Ergebnis der Volksabstimmung unabhängig, ein erhebliches öffentliches\nInteresse daran besteht, dass die Begriffe «Rassist» oder «Rassismus» in den\nSendungen von Radio und Fernsehen zurückhaltend verwendet werden.\n3.3. Der vollständige Titel der beanstandeten Sendung lautet: «Raser und\nRassisten, die Autopartei und der politische Rechtsruck in der Schweiz».\nAllgemein gilt es bei der Beurteilung des Titels einer Sendung nicht nur\nden einzelnen Begriff für sich alleine zu berücksichtigen, sondern auch\nden syntaktischen Zusammenhang, in dem er verwendet wird. Während\ndas Begriffspaar «Raser und Rassisten» offensichtlich darauf abzielte,\neffektvoll oder provokativ zu sein, um damit potentielle Hörer auf die Sendung\naufmerksam zu machen, wirkte der zweite Teil des Satzes relativierend und\ndifferenzierend. Aufgrund des Aufbaus und des Rhythmus’ des gesprochenen\nSatzes und der Reihenfolge der Satzglieder wurde erkennbar, dass sich der\nBegriff «Raser» auf «Autopartei» bezieht, während das Problem des Rassismus\nim Zusammenhang eines politischen Rechtsrucks in der Schweiz beleuchtet\nwurde. Damit wurde der Begriff «Rassist» nicht in einen unmittelbaren\nund zwingenden Zusammenhang mit der Autopartei gebracht, wie dies der\nBeschwerdeführer sinngemäss geltend macht.\nZu beachten ist auch, dass die Sendung im Rahmen des Gefässes\n«Radio-Dokumente» im Programm von Radio DRS 2 ausgestrahlt wurde. Dieses\nProgramm richtet sich erfahrungsgemäss an eine mündige Hörerschaft, die\nfür die verschiedensten Themen aufgeschlossen und somit in der Lage ist, ein\neigenes Urteil in kritischer Distanz zu den vertretenen Meinungen zu bilden.\nObwohl der Titel insgesamt pointiert und publikumswirksam formuliert\nwar, konnte der aufmerksame Hörer der darin enthaltenen Ankündigung\nentnehmen, dass ihn eine Sendung erwartete, welche die Bandbreite\nzwischen Autopartei und einer extremen politischen Rechten in der Schweiz\n\n"}