{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-14--_1994-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002522.pdf?ID=150002522", "Checksum": "b699da9a21d0ff62077f17862ace41d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:17", "Checksum": "4105d9a7025b989180e8a613823dbd86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.02.1994 JAAC 59.14 \r\n\n 5\njournalistischen Sorgfaltspflicht ist. Diese Frage wäre auf der Grundlage der\nGrundsätze und Kriterien zu beurteilen, welche die UBI in ihrer einschlägigen\nPraxis herausgearbeitet hat (vgl. VPB 57.48, S. 397; 50.81, S. 489).\n3. Im vorliegenden Falle macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der\nTitel der Sendung sei «auf die Schaffung eines Vorurteils bei den Zuhörern\nangelegt» gewesen. Die Begriffe «Raser» und «Rassisten» seien semantisch\nnegativ besetzt und als Schimpfworte gebräuchlich. Der Beschwerdeführer\nräumt ein, dass man über den Ausdruck «Raser» als Bezeichnung für\ndie Mitglieder einer Autopartei hinwegsehen könne. Dagegen wiege die\nQualifizierung «Rassisten» schwer, denn sie sei «gemein, verächtlich und\nverletzend und müsse von jeder Person als ehrenrührig empfunden werden».\nDer Titel nütze schamlos die gegen die Autopartei bestehenden Emotionen\nin der Bevölkerung aus und bewirke eine negative Erwartungshaltung der\nZuhörer im Hinblick auf die darauffolgende Sendung. Weil es dem Publikum\nauf diese Weise verunmöglicht werde, sich eine eigene Meinung zu bilden,\nverstosse der Titel gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit.\n3.1. Die häufig übertriebene und undifferenzierte öffentliche Verwendung\nursprünglich politisch oder moralisch besetzter Begriffe ist ein Phänomen\nder heutigen Massengesellschaft, das in der rechtssoziologischen Literatur\nunter dem Stichwort der «Hysterisierung der Kommunikation» analysiert\nwird (vgl. Ladeur Karl-Heinz, Meinungsfreiheit, Ehrenschutz und die\nVeränderung der Öffentlichkeit in der Massendemokratie, in: Archiv für\nPresserecht [AfP], Bonn 1993, S. 533). Dabei wird auf der einen Seite eine\ngrössere Toleranz einer zunehmend pluralen und heteronomen Öffentlichkeit\ngegenüber expressiv-emotionalen Begriffsverwendungen festgestellt. Die\nFolge einer häufigen und sinnentfremdeten Verwendung moralisch oder\npolitisch besetzter Begriffe ist andererseits der Verschleiss ihres tatsächlichen\noder wertenden Gehalts. Dieser Tendenz steht ein öffentliches Interesse\nam Erhalt der Unterscheidungskraft politischer Begriffe gegenüber. Die\nUnterscheidungskraft politischer Begriffe gilt es vor allem dann zu schützen,\nwenn diese im Bereich institutionalisierter Medien wie Presse oder Rundfunk\nverwendet werden. Aufgrund der in Art. 55bis Abs. 2 BV mitenthaltenen\nVerpflichtung zur Gewährleistung der politischen Information und zur\nErmöglichung der Meinungsbildung (vgl. Müller, a. a. O., Rz. 47 zu Art. 55bis\nBV) ist das Interesse am Erhalt der Unterscheidungskraft politischer Begriffe\nebenfalls Ausdruck des verfassungsmässigen Leistungsauftrags an Radio\nund Fernsehen. Trotz der daraus fliessenden erhöhten Anforderungen an\ndie Sorgfalt im Umgang mit besetzten politischen Begriffen an Radio und\nFernsehen gilt es auch hier den aus der Programmautonomie fliessenden\nGestaltungsfreiraum des Veranstalters zu berücksichtigen.\nZum Aspekt eines diesbezüglich möglichen Abwägungsproblems bleibt\ngrundsätzlich festzuhalten, dass die Ausübung der Meinungsfreiheit eine\nbestimmte Verantwortung mit sich bringt und zugunsten der Rechte Dritter\nund im Interesse der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden kann.\nDadurch werden allerdings weder die Möglichkeit sachlicher Berichterstattung\nnoch die für das Funktionieren der Demokratie notwendige politische\nDiskussion und Auseinandersetzung beschnitten.\n\n"}