{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-14--_1994-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002522.pdf?ID=150002522", "Checksum": "b699da9a21d0ff62077f17862ace41d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:17", "Checksum": "4105d9a7025b989180e8a613823dbd86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.02.1994 JAAC 59.14 \r\n\n 4\ndemokratischen Gesellschaft abzuwägen. Da es sich bei Radio und Fernsehen\num institutionalisierte Medien handelt, die ihren Leistungsauftrag im Dienst\nder Öffentlichkeit zu erfüllen haben, ist der dem Veranstalter zustehende\nGestaltungsspielraum besonderen Anforderungen unterstellt, zu denen auch\ndas Gebot der sachgerechten Berichterstattung gehört.\n2.2. Auf Gesetzesstufe findet sich dieses Gebot in Art. 3 Abs. 1 Bst. a und\nArt. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die\nVerletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a Konzession SRG rügt, legt er nicht in einer\nden Anforderungen von Art. 62 Abs. 2 RTVG genügenden Weise dar, inwieweit\ndiese Norm hinsichtlich des Sachgerechtigkeitsgebotes über die beiden\nerstgenannten Bestimmungen hinausgeht. Art. 4 Abs. 1 RTVG bestimmt,\ndass Ereignisse «in den Programmen sachgerecht dargestellt» werden\nmüssen. Gemäss konstanter Praxis der UBI bezieht sich dieses Erfordernis\nweniger auf das Programmangebot als Ganzes als vielmehr auf die einzelne\nSendung. Diese Praxis trägt der Tatsache Rechnung, dass die Zuschauer und\nZuhörer Informationen in der Regel sendungsbezogen aufnehmen. Nur in\nseltenen Fällen rezipieren sie alle auf ein bestimmtes Ereignis gerichteten\nProgrammteile insgesamt. Um den praktischen Rezeptionsgewohnheiten\nNachachtung zu verschaffen, muss jede einzelne Sendung ein Minimum an\nSachgerechtigkeit erfüllen (vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 281). Aus diesem\nGrunde verlangt die UBI eine redaktionelle Bearbeitung und Präsentation,\ndie es den Zuhörern oder Zuschauern erlaubt, sich über die in einer Sendung\nerfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen (VPB 52.11, S. 50).\n2.3. Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen\nin ihrer Praxis abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund\nder in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst\nzuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die\nLage versetzt werden, sich frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 56.13,\nS. 100; 53.50, S. 354; BGE 116 Ib 37, 44). Ausgangspunkt der Prüfung durch die\nUBI ist stets die Wirkung einer Sendung auf Hörer oder Zuschauer. Erste\nVoraussetzung für eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots ist eine\nManipulation des Publikums (vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 287). Eine solche ist\nwiederum regelmässig dann anzunehmen, wenn das Publikum durch die in\nder Sendung vermittelten Fakten und Meinungen nicht in die Lage versetzt\nworden ist, sich eine eigene Meinung zu bilden.\nBei der Prüfung von Informationssendungen ist neben der Würdigung\njeder einzelnen Information für sich allein auch der allgemeine Eindruck\nzu beurteilen, der sich aus einer Sendung als Ganzes ergibt (VPB 57.48, S. 399;\nBGE 114 Ib 200 ff.). Bezüglich allfälliger missverständlicher Formulierungen\noder gar falscher Informationen ist zu fragen, wie diese Sequenzen unter\nBerücksichtigung des ganzen Beitrages vom Publikum vernünftigerweise\nverstanden werden konnten. Neben dem Vorwissen des von einer Sendung\nangesprochenen Publikums sind in diesem Zusammenhang auch Eigenheiten\ndes Sendegefässes, das Thema und der Gegenstand einer Sendung zu\nwürdigen.\nSollte diese Prüfung ergeben, dass sich das Publikum aufgrund der\nkonkreten Sendung keine eigene Meinung bilden konnte, so wäre in einem\nzweiten Schritt zu prüfen, ob die Manipulation Folge einer Verletzung der\n\n"}