{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-14--_1994-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002522.pdf?ID=150002522", "Checksum": "b699da9a21d0ff62077f17862ace41d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.02.1994 JAAC 59.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:17", "Checksum": "4105d9a7025b989180e8a613823dbd86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.02.1994 JAAC 59.14 \r\n\n1. Der Beschwerdeführer reicht seine Eingabe gestützt auf Art. 63 Abs. 1\nBst. b RTVG als Individualbeschwerde ein. Er leitet seine Legitimation zur\nProgrammrechtsbeschwerde aus einer engen Beziehung zum Gegenstand\nder beanstandeten Sendung ab. Gemäss ständiger Praxis der UBI liegt eine\nenge Beziehung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG vor, wenn jemand\nentweder selbst direkt Gegenstand des beanstandeten Beitrages ist oder sonst\ndurch seine Tätigkeit ein besonderes persönliches Verhältnis zu seinem Inhalt\nhat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet\n(VPB 53.49, S. 349; 52.12, S. 57; 51.14, S. 87). Der Beschwerdeführer kommt in\nder beanstandeten Sendung in seiner Eigenschaft als Gründer und Nationalrat\nder Autopartei zur Sprache. Insofern steht er in einem persönlichen Verhältnis\nzum Inhalt der Sendung. Da seine Eingabe überdies ebenfalls von mindestens\n20 weiteren Personen unterstützt wird und auch sonst die formellen\nVoraussetzungen erfüllt, ist auf die Programmrechtsbeschwerde einzutreten.\n2. Der Beschwerdeführer rügt allgemein eine Verletzung von Art. 55bis BV,\nvon Art. 4 Abs. 1 RTVG und von Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Konzession für die\nSchweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 18. November 1992\n(Konzession SRG, BBl 1992 VI 567 f.) durch die beanstandete Sendung. Konkret\nmacht er geltend, die Sendung verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen das\nGebot der Sachgerechtigkeit.\n2.1. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich\ndem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis\nAbs. 2 BV. Demzufolge haben Radio und Fernsehen insbesondere zur\nkulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen und\ndabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Die in Art. 55bis\nAbs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess der\nInteressenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist auch der in Art. 55bis Abs. 3\nBV garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen\n(VPB 56.13, S. 99).\nArt. 55bis BV bildet insgesamt die verfassungsmässige Grundlage der Regelung\ndes Rundfunks im schweizerischen Recht. Diesem Verfassungsartikel kommt\ndie wichtige Aufgabe zu, die Meinungsfreiheit unter den Bedingungen\nder elektronischen Medien zu präzisieren und zu konkretisieren (vgl.\nMüller Jörg Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1987, Rz. 35 zu\nArt. 55bis ; dazu auch Dumermuth Martin, Die Programmaufsicht bei Radio\nund Fernsehen, Basel / Frankfurt am Main 1992, S. 30 ff.). Die im konkreten\nFall widerstreitenden Interessenpositionen sind jeweils im Hinblick auf die\nFunktion der elektronischen Medien im Meinungsbildungsprozess einer\n\n"}