Unter Berücksichtigung des gesamten Beitrages und namentlich auch dessen satirisch-ironischer Präsentation konnte der Rezipient die Botschaft vernünftigerweise nicht dahingehend verstehen, es handle sich um einen gravierenden Vorfall oder ein rechtlich oder politisch verwerfliches Verhalten eines Politikers. Deshalb bestand weder Anlass noch programmrechtlich die Pflicht, die Meinung oder eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Beitrag zu berücksichtigen. Aus den dargelegten Gründen kommt die UBI zum Schluss, dass die beanstandeten Beiträge keine Programmbestimmungen verletzt haben.