7 Vorliegend wird der dem Beitrag zugrunde liegende und für diesen Anlass bildende zentrale Sachverhalt - Umprogrammierung (Version SRG) beziehungsweise Aktualisierung (Version Beschwerdeführer) des Absenders auf dem Publifax-Gerät - nicht bestritten. Dass letztlich die als Absender in das Gerät eingegebene Bezeichnung - ob ausgeschrieben oder nicht ist belanglos - Rückschlüsse auf die Partei, dessen Vorsitzender der Beschwerdeführer im Kanton Thurgau ist, zuliess, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.