5. Bei der Beurteilung und Würdigung einer Sendung unter den vorstehenden konzessionsrechtlichen Programmbestimmungen ist indessen stets auch die dem Veranstalter durch die Verfassung (Art. 55bis Abs. 3 BV, SR 101) eingeräumte Programmautonomie zu beachten, die dem Radio- und Fernsehveranstalter grundsätzlich in der Wahl seiner Themen, in der Bestimmung des Umfanges und der redaktionellen und gestalterischen Gewichtung und Gestaltung einen bestimmten Spielraum gewährt (vgl. VPB 54.48 und VPB 54.49). Dabei hat er indessen die journalistischen Sorgfaltspflichten zu beachten.