4.2. Gemäss ständiger Praxis der UBI gilt die Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten in der Regel nicht für jede Einzelsendung oder für jeden einzelnen Sendebeitrag, sondern sie ist bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen über einen dem Thema angepassten Zeitraum hinweg zu verwirklichen (vgl. VPB 53.51, S. 358). Vorliegendenfalls geht es indessen weniger um das Pluralitätsgebot als um die Frage, inwieweit die Berücksichtigung der Meinung des Beschwerdeführers zu dem Gegenstand der Sendung bildenden Ereignis Umgang des Präsidenten der Schweizer Demokraten des Kantons Thurgau mit dem Publifax der Post in Frauenfeld programmrechtlich geboten war. 5.