In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass nicht jede unsachgemässe Information eine Konzessionsverletzung darstellt, sofern diese sich nicht auf die zentrale Aussage, mithin auf den oder die Hauptpunkte der Sendung bezieht, die für die Meinungsbildung des Publikums entscheidend sind (vgl. VPB 49.66, VPB 52.11). Massgeblich ist diesbezüglich auch, wie eine allenfalls missverständliche Formulierung oder gar falsche Information unter Berücksichtigung des ganzen Beitrages vernünftigerweise verstanden beziehungsweise interpretiert werden konnte.