In der Beurteilung von Informationssendungen ist neben der Würdigung jeder einzelnen Information für sich allein auch der allgemeine Eindruck zu beurteilen, der sich aus einer Sendung als Ganzes ergibt (BGE 114 Ib 204 ff.; Entscheid der UBI vom 8. November 1991 betreffend drei Sendungen vom Dezember 1989 in Sachen Wagner/Egloff, VPB 57.48). In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass nicht jede unsachgemässe Information eine Konzessionsverletzung darstellt, sofern diese sich nicht auf die zentrale Aussage, mithin auf den oder die Hauptpunkte der Sendung bezieht, die für die Meinungsbildung des Publikums entscheidend sind (vgl. VPB 49.66, VPB 52.11).