4 Abs. 1 RTVG zu genügen; diese Bestimmung verlangt unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen und Ansichten in ihrer Vielfalt angemessen zum Ausdruck zu bringen. Diese Programmbestimmung unterscheidet sich redaktionell nur unwesentlich von Art. 4 Abs. 2 der Konzession SRG vom 5. Oktober 1987 (BBl 1987 III 813 ff.), die unter dem alten Recht für die UBI für die programmrechtliche Beurteilung einer Sendung u.a. massgeblich war. Bezüglich der Verpflichtung zu Sachgerechtigkeit und der Beachtung des Pluralitätsgebotes hat sich mithin mit dem Inkrafttreten des RTVG nichts geändert.