ein Hinweis auf die Möglichkeit der förmlichen Beanstandung bei der Ombudsstelle oder was vorliegend angezeigt gewesen wäre eine direkte Weiterleitung der Eingabe an diese ist unterblieben. In Berücksichtigung des Inhalts der Eingabe und unter Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles kommt die UBI zum Schluss, dass die 20tägige Beanstandungsfrist mit der Einreichung der Eingabe vom 16. April 1992 als gewahrt erachtet werden muss; auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 4. Eine Sendung hat namentlich Art. 4 Abs. 1 RTVG zu genügen;